Post von der SOKA / ULAK - was nun? Übersendung des Stammdatenblattes Wenn die SOKA-BAU oder die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) auf Ihren Betrieb aufmerksam geworden ist und Ihre Tätigkeiten als baugewerblich einschätzt, dann erhalten Sie in der Regel die Mitteilung, dass Sie nach den Informationen der SOKA-BAU berechtigt und verpflichtet seien am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen und werden aufgefordert, eine Betriebsanmeldung vorzunehmen sowie ein Stammdatenblatt auszufüllen. Prüfen Sie, ggf. mit Hilfe eines sachkundigen Anwalts, vorab, ob Ihr Betrieb tatsächlich beitragspflichtig ist. Die im Stammdatenblatt aufgeführten Tätigkeiten können fatale Folgen für den Fortgang des Verfahrens haben, da das ausgefüllte Stammblatt eine hohe Beweiskraft hat. Füllen Sie das Stammdatenblatt nur aus, wenn Sie nach einer Beratung sicher von einer Mitgliedschaft ausgehen. Aufforderung zur eigenständigen Auskunft Erhalten Sie weitere Schreiben der SOKA-BAU, in denen Sie gebeten werden Auskünfte über Ihren Betrieb zu geben, die eine Mitgliedschaft begründen könnten, teilen Sie diese der SOKA nicht mit. Die SOKA-BAU ist nicht dazu berechtigt von Ihnen Auskünfte zu verlangen, die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft bilden könnten. Die SOKA-BAU darf von Ihnen nur Auskünfte über den Betriebsgegenstand, Leistungen, etc. anfordern, wenn Sie eigenständig bewiesen hat, dass Ihr Betrieb dem Geltungsbereich des VTV unterfällt und Sie Mitglied sind. Da die SOKA-Bau keine staatliche Sozialkasse ist, sind Ihre Möglichkeiten zur eigenständigen Informationsbeschaffung aber begrenzt. Teilen Sie der SOKA-Bau eigenständig Informationen über Ihren Betrieb mit, die eine Mitgliedschaft und Pflicht zur Beitragszahlung begründen können, kann die SOKA-Bau Ihre Ansprüche bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen. Zudem könnten sich straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen daraus ergeben, dass auch die Vorschriften der Mindestlohnverordnung, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Arbeitnehmerentsendegesetzes u.a. rückwirkend Anwendung finden, wenn Ihr Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterfällt. Sind Sie unsicher, ob und welche Auskünfte Sie der SOKA geben sollen oder nicht, suchen Sie sich anwaltlichen Rat.
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Post von der SOKA / ULAK - was nun? Übersendung des Stammdatenblattes Wenn die SOKA-BAU oder die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) auf Ihren Betrieb aufmerksam geworden ist und Ihre Tätigkeiten als baugewerblich einschätzt, dann erhalten Sie in der Regel die Mitteilung, dass Sie nach den Informationen der SOKA-BAU berechtigt und verpflichtet seien am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen und werden aufgefordert, eine Betriebsanmeldung vorzunehmen sowie ein Stammdatenblatt auszufüllen. Prüfen Sie, ggf. mit Hilfe eines sachkundigen Anwalts, vorab, ob Ihr Betrieb tatsächlich beitragspflichtig ist. Die im Stammdatenblatt aufgeführten Tätigkeiten können fatale Folgen für den Fortgang des Verfahrens haben, da das ausgefüllte Stammblatt eine hohe Beweiskraft hat. Füllen Sie das Stammdatenblatt nur aus, wenn Sie nach einer Beratung sicher von einer Mitgliedschaft ausgehen. Aufforderung zur eigenständigen Auskunft Erhalten Sie weitere Schreiben der SOKA-BAU, in denen Sie gebeten werden Auskünfte über Ihren Betrieb zu geben, die eine Mitgliedschaft begründen könnten, teilen Sie diese der SOKA nicht mit. Die SOKA-BAU ist nicht dazu berechtigt von Ihnen Auskünfte zu verlangen, die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft bilden könnten. Die SOKA-BAU darf von Ihnen nur Auskünfte über den Betriebsgegenstand, Leistungen, etc. anfordern, wenn Sie eigenständig bewiesen hat, dass Ihr Betrieb dem Geltungsbereich des VTV unterfällt und Sie Mitglied sind. Da die SOKA-Bau keine staatliche Sozialkasse ist, sind Ihre Möglichkeiten zur eigenständigen Informationsbeschaffung aber begrenzt. Teilen Sie der SOKA-Bau eigenständig Informationen über Ihren Betrieb mit, die eine Mitgliedschaft und Pflicht zur Beitragszahlung begründen können, kann die SOKA- Bau Ihre Ansprüche bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen. Zudem könnten sich straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen daraus ergeben, dass auch die Vorschriften der Mindestlohnverordnung, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Arbeitnehmerentsendegesetzes u.a. rückwirkend Anwendung finden, wenn Ihr Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterfällt. Sind Sie unsicher, ob und welche Auskünfte Sie der SOKA geben sollen oder nicht, suchen Sie sich anwaltlichen Rat.
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